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Staatenlosigkeit ArtikelBuch-Tipp: Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit im gegenwärtigen Völkerrecht Die Beschreibung für das Buch " Staatsangehörigkeit und Staatenlosigkeit im gegenwärtigen Völkerrecht" fehlt leider. Weitere informatione finden Sie auf der Seite des Buchhändlers. Klicken Sie dafür auf den Link über diesem Text. Die Seite des Händlers öffnet sich in neuem Fenster. Staatenlos ist ein Mensch, der nicht Angehöriger (Bürger) irgendeines Staates ist.
Die Staatsangehörigkeit wird in aller Regel bei der und durch die Geburt erworben, sei es die Staatsangehörigkeit der Eltern (sog. ius gentis od. ius sanguinis, Abstammungsprinzip), sei es die Staatsangehörigkeit des Geburtslandes (sog. ius soli, Territorialprinzip). Da aber eine Staatsangehörigkeit ca. eine politische und rechtliche Konstruktion ist, kann man entsprechend den staatlichen Gesetzen seines Landes auch aus seiner Staatsangehörigkeit/Staatsbürgerschaft entlassen werden, sie zurück geben oder sich entlassen lassen. In diesem Fall wird man "staatenlos", wenn man über keine anderweitige Staatsangehörigkeit verfügt. Staatenlos wird man z.B. ebenfalls, wenn die Eltern die Staatsangehörigkeit eines Landes haben, welches die Staatsangehörigkeit durch ius soli weitergibt, und man in einem Land geboren wird, welches die Staatsangehörigkeit durch ius sanguinis weitergibt; in diesem Fall erkennt keines der beiden Länder das Kind bei der Geburt als seinen Staatsbürger an, da die Voraussetzungen für die Weitergabe der Staatsangehörigkeit nicht gegeben sind.
Insbesondere Nationalitätenstaaten (Vielvölkerstaaten) wie die Vereinigte Staaten Amerika, Kanada u. a.
haben sich ein Staatsangehörigkeitsrecht geschaffen, das auch die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit vorsieht (z. B. bei erschlichener Staatsangehörigkeit durch falsche Angaben beim Einbürgerungsantrag). Hat der Betreffende zuvor seine Herkunftsstaatsangehörigkeit aufgegeben, wird er staatenlos.
Andere Staaten entlassen ihre Bürger nie aus der Staatsbürgerschaft, da in ihrem Verständnis von Staat die Angehörigkeit zu dem Staat und die ethnische Abstammung (Volk) als ein Band angesehen werden, das durch Geburt und Abstammung bestimmt ist und daher nicht aufgelöst werden kann.
Die Staatenlosigkeit wird global als ein nicht erwünschter Zustand angesehen. Das deutsche Grundgesetz verbietet deswegen in Artikel 16 nicht ca. die (willkürliche) Entziehung der Staatsangehörigkeit, sondern erlaubt den Verlust der Staatsangehörigkeit gegen den Willen des Betroffenen nur, wenn er dadurch nicht staatenlos wird. Seit 1961 besteht ein internationales Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit, zu dessen Unterzeichnern auch Deutschland gehört. In diesem Abkommen verpflichten die Vertragsstaaten sich dazu, ihr jeweiliges eigenes Staatsangehörigkeitsrecht so auszugestalten, dass eine Entziehung der Staatsbürgerschaft nicht stattfindet, die Entstehung von Staatenlosigkeit aus anderen Gründen so weit als möglich vermieden wird und dass Staatenlose unter erleichterten Bedingungen eingebürgert werden können. Die freiwillige Abgabe der Staatsbürgerschaft ist in solchen Staaten also nicht mehr möglich, wenn der betreffende Mensch dadurch staatenlos würde.
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